Betrachten der XML-Datei im Viewer
Das Offenlegungsdokument kann jederzeit im Viewer angezeigt werden, um die Inhalte zu überprüfen. Es ist in jedem Fall ratsam, die erzeugte XML-Datei vor der Einreichung beim elektronischen Bundesanzeiger im Viewer einzusehen. In der Viewer-Ansicht der XML-Datei kann das Offenlegungsdokument bei Bedarf ausgedruckt werden. Dies ermöglicht einen Vergleich der Jahresabschlussdaten, der Inhalte in SmartPublisher und der für die Einreichung vorgesehenen XML-Datei.
Um die XML-Datei im Viewer anzuzeigen, klicken Sie in der fixierten Kopfzeile auf die Schaltfläche XML Viewer.
Die XML-Datei wird im Viewer geöffnet.
Der Name der Viewer-Datei setzt sich aus dem Namen des Mandanten und dem Zusatz „_VIEWER.xml‟ zusammen, z. B. „Mustermann_VIEWER.xml‟. Die Datei wird unter Microsoft Windows 10 im Verzeichnis C:\Benutzer\Öffentlich\Öffentliche Dokumente\Audicon\SmartPublisher (C:\Users\Public\Documents\Audicon\SmartPublisher) abgelegt. Da auch die in das Offenlegungsdokument eingebundenen Grafiken in diesen Verzeichnissen abgelegt werden, werden sie ebenfalls im Viewer angezeigt. Weitere Informationen zu Grafiken finden Sie hier.
Die beim XML-Export generierte XML-Datei, z. B. Mustermann_EBANZ.xml, wird grundsätzlich im Mandantenverzeichnis abgelegt. Bearbeiten mehrere Anwender eine Mandantendatei, ist somit jeder Benutzer in der Lage, die für den Mandanten erstellte XML-Datei im XML Viewer zu betrachten, unabhängig ob er selbst oder ein vorangegangener Anwender den XML-Export durchgeführt hat.
WICHTIGE HINWEISE:
Das Layout der XML-Datei kann nicht verändert werden und unterscheidet sich von dem Layout des Dokuments, das im Bundesanzeiger angezeigt wird. Die Inhalte der im Bundesanzeiger und im XML-Viewer angezeigten Dokumente sind jedoch identisch.
Bitte beachten Sie auch die Restriktionen, die ggf. vom elektronischen Bundesanzeiger für die Darstellung und das Hochladen der XML-Dateien vorgegeben werden (https://publikations-plattform.de). Beachten Sie außerdem, dass es nach der Einreichung der Dateien durch manuelle Überarbeitungen seitens des Bundesanzeigers bei der Veröffentlichung zu Abweichungen in der Darstellung kommen kann. Darauf weist auch der elektronische Bundesanzeiger in den AGB hin: „Alle Publikationen werden wegen der Vergleichbarkeit der Informationen und der rationellen Arbeitsabläufe ausschließlich in den beim „elektronischen Bundesanzeiger‟ üblichen und einheitlichen Schrifttypen und Gestaltungsformen der einzelnen Bereiche und Rubriken im Internet publiziert. Eine Versendung von Korrekturabzügen erfolgt nicht.‟ Die AGB des Bundesanzeigers finden Sie unter www.bundesanzeiger.de.
Copyright © 2021 Audicon GmbH. Alle Rechte vorbehalten.