MicroBilG
Das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) trat am 28.12.2012 in Kraft und besagt, dass Kleinstkapitalgesellschaften - sofern sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person voll haftet, organisiert sind - ein Wahlrecht haben, ob sie ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen oder hinterlegen möchten.
Das heißt, dass gesetzliche Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ihre sich aus § 325 ergebenden Offenlegungspflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. Weitere Informationen zur Hinterlegung finden Sie auf der Publikations-Serviceplattform des elektronischen Bundesanzeigers: https://publikations-plattform.de.
Weitere Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften sind:
- Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, wenn bestimmte Angaben unterhalb der Bilanz gemacht werden
- Aufstellung einer vereinfachten Bilanz (nur erste Ebene)
- Verkürzte Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit acht Zeilen
Zu beachten ist, dass die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften für Genossenschaften nicht anzuwenden sind (§ 336 Abs. 2 HGB).
Daneben können die folgenden Gesellschaftsarten - unabhängig von ihrer Größe - die Hinterlegungsoption nicht nutzen und müssen ihren Jahresabschluss veröffentlichen:
- Kreditinstitute
- Pensionsfonds
- Versicherungen
- Rückversicherungsgesellschaften
- Investmentgesellschaften
- Beteiligungsgesellschaften
- Unternehmen, die am geregelten Markt teilnehmen
Die Einstellung MicroBilG steht Ihnen nur beim Einsatz der AuditReport Vorlage zur Verfügung. Zur Berücksichtigung von MicroBilG im SmartPublisher Offenlegungsdokument muss bereits bei Anlage der Mandantendatei im Dialog Rechtsform mit Gliederungsschema die Einstellung MicroBilG vorgenommen werden.
Hinweis:
Stellen Sie beim Einsatz der AuditReport Vorlage sicher, dass Sie zur Offenlegung bestimmter Angaben unter der Bilanz auch das Dokument "BI-ANL Angaben unter der Bilanz" im Bereich Definition des Inhalts in SmartPublisher einfügen (vgl. § 264 Abs. 1 S. 5 HGB).
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